Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vertragsbedingungen zwischen QX-Innovations und dem Lizenznehmer. Stand: Dezember 2025.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehung zwischen Keurentjes B.V. (handelnd unter dem Namen QX-Innovations), Van Hovengaarde 23, 5673 AG Nuenen, Niederlande (im Folgenden „QX-Innovations“) und dem Lizenznehmer.

Version: Dezember 2025

Artikel 1 — Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Aufträge, Auftragsbestätigungen, Verträge, Lieferungen und alle sonstigen Rechtshandlungen zwischen QX-Innovations und dem Lizenznehmer und sind Bestandteil derselben.

1.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich, gelten jedoch nur, wenn die entsprechende Vereinbarung schriftlich festgehalten wurde. Jede andere Bedingung, die nicht ausdrücklich und schriftlich von QX-Innovations akzeptiert wurde, hat keinerlei Wirkung.

1.3 Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen Dritter oder des Lizenznehmers wird ausdrücklich zurückgewiesen und ist für QX-Innovations nicht bindend, es sei denn und insoweit diese von QX-Innovations ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

Artikel 2 — Zustandekommen und Durchführung von Verträgen

2.1 Alle Angebote und Offerten von QX-Innovations, in welcher Form auch immer, sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, und Angebote stehen zur Annahme während vierzehn (14) Tagen offen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes angegeben ist.

2.2 QX-Innovations ist nur dann an Angebote oder Offerten gebunden, wenn deren Annahme durch den Lizenznehmer schriftlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen bestätigt wird, sofern nicht anders angegeben.

2.3 QX-Innovations behält sich ausdrücklich das Recht vor, vor dem Zustandekommen des Standardvertrags Änderungen an Offerten und Angeboten vorzunehmen oder diese jederzeit zurückzuziehen.

2.4 Von QX-Innovations abgegebene Offerten und Angebote gelten nicht automatisch entsprechend für künftige Aufträge.

2.5 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn (i) ein (schriftlich) von QX-Innovations abgegebenes Angebot innerhalb der dafür festgelegten Frist vom Lizenznehmer angenommen wird oder (ii) eine vom Lizenznehmer erteilte Bestellung oder ein Angebot von QX-Innovations angenommen wird. Die in einem Vertrag mit QX-Innovations festgehaltenen Verpflichtungen und Vereinbarungen ersetzen die zuvor getroffenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.

2.6 Ein zusammengesetztes Preisangebot verpflichtet QX-Innovations nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises.

2.7 Sofern und soweit eine ordnungsgemäße Durchführung des (Standard-)Vertrags dies erfordert, ist QX-Innovations berechtigt, Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.

Artikel 3 — Preis

3.1 Wird von QX-Innovations eine Offerte oder ein Angebot abgegeben, das eine Schätzung der aufzuwendenden Stunden und Kosten enthält, so ist QX-Innovations verpflichtet, diese Schätzung nach bestem Wissen und Können zu erstellen.

3.2 Die in den Offerten genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie eventueller im Rahmen des (Standard-)Vertrags anfallender Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

3.3 QX-Innovations ist berechtigt, die angebotenen Preise zu erhöhen, falls sich die Umstände, unter denen der Standardvertrag ausgeführt wird, ändern oder geändert haben (z. B. Eilauftrag), die in Auftrag gegebenen Arbeiten geändert wurden (z. B. Mehrarbeit) oder die Berechnung des angebotenen Preises zu einem unerwartet unangemessenen Verhältnis von Preis zu den (zu) erbringenden Arbeiten führen würde. QX-Innovations wird den Lizenznehmer hiervon in Kenntnis setzen. Eine solche Preiserhöhung berechtigt den Lizenznehmer nicht zur Auflösung des (Standard-)Vertrags.

Artikel 4 — Zahlung

4.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung durch den Lizenznehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum auf ein von QX-Innovations anzugebendes Bankkonto zu erfolgen.

4.2 Der Lizenznehmer hat die in der Offerte genannten Startkosten spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Unterzeichnung der Offerte zu bezahlen. QX-Innovations wird die Produkte erst installieren und einrichten, nachdem der Lizenznehmer die Startkosten bezahlt hat.

4.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Forderungen gegen QX-Innovations ist ebenfalls nicht gestattet.

4.4 Kommt der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist nach, ist QX-Innovations berechtigt, den Standardvertrag ohne gerichtliches Einschreiten ganz oder teilweise, gegebenenfalls rückwirkend, ohne jegliche Schadenersatzpflicht aufzulösen.

4.5 Erfüllt der Lizenznehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig, schuldet der Lizenznehmer ohne weitere Inverzugsetzung auf alle Beträge, die nicht spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist gezahlt wurden, ab diesem Tag Zinsen in Höhe der in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Zinsen sind ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist verstrichen ist, bis zum Tag der vollständigen Begleichung geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist und unter Vorbehalt aller Rechte von QX-Innovations, einschließlich des Rechts, neben den eventuellen gerichtlichen Kosten auch außergerichtliche Inkassokosten der Forderung gegenüber dem Lizenznehmer geltend zu machen.

4.6 Zahlungen werden zunächst auf die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, anschließend auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet, wobei jeweils zuerst mit der ältesten Rechnung verrechnet wird.

Artikel 5 — Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

5.1 Nach Lieferung bleibt QX-Innovations Eigentümerin der gelieferten Produkte, sofern im (Standard-)Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Wurde im (Standard-)Vertrag ausdrücklich von dieser Bestimmung abgewichen, so bleibt QX-Innovations Eigentümerin der gelieferten Produkte, bis der Lizenznehmer den dafür geschuldeten Betrag einschließlich Zinsen und Kosten vollständig beglichen hat. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt ferner, solange der Lizenznehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem (Standard-)Vertrag, auf den diese anwendbar sind, in Verzug ist oder gerät, sowie für Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung des (Standard-)Vertrags ergeben, wie Schadenersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten.

5.2 Solange auf gelieferten Produkten ein Eigentumsvorbehalt lastet, darf der Lizenznehmer diese nicht verpfänden, belasten oder veräußern oder Dritten irgendein weitergehendes Recht daran einräumen, es sei denn mit schriftlicher Zustimmung von QX-Innovations.

5.3 Wird durch Dritte Beschlag auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gelegt oder möchten Dritte Rechte daran begründen oder geltend machen, ist der Lizenznehmer verpflichtet, QX-Innovations unverzüglich darüber zu informieren.

5.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

5.5 Der Lizenznehmer erteilt QX-Innovations oder von QX-Innovations zu benennenden Dritten hiermit im Voraus die ausdrückliche, bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von QX-Innovations befindet, und diese Sachen auch zurückzunehmen, sofern QX-Innovations ihre Eigentumsrechte ausüben möchte.

Artikel 6 — Zugang zu und Nutzung der Produkte

6.1 In allen Fällen wird der Lizenznehmer für die Produkte den von QX-Innovations bestimmten Payment Service Provider in Anspruch nehmen, es sei denn, QX-Innovations und der Lizenznehmer haben schriftlich etwas anderes vereinbart, beispielsweise weil der von QX-Innovations bestimmte Payment Service Provider am Standort des Lizenznehmers nicht angeboten werden kann.

6.2 Sofern für die Nutzung der Produkte ein Kassensystem erforderlich ist, ist der Lizenznehmer dafür verantwortlich, ein Kassensystem zu verwenden, das mit den Produkten kompatibel ist. Der Lizenznehmer wird QX-Innovations zum Zeitpunkt der Anforderung der Offerte vorab über das von ihm verwendete Kassensystem informieren. QX-Innovations wird dem Lizenznehmer vor Abschluss des (Standard-)Vertrags mitteilen, ob das Kassensystem des Lizenznehmers mit den Produkten kompatibel ist.

6.3 Der Lizenznehmer ist für jegliche Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Zugangsmittel verantwortlich. Der Lizenznehmer hat die erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung der Zugangsmittel zu beachten, diese geheim zu halten und nicht Dritten zur Verfügung zu stellen.

6.4 Die zur Verfügung gestellten Zugangsmittel sind nicht übertragbar, streng persönlich und dürfen ausschließlich innerhalb der Organisation des Lizenznehmers verwendet werden.

6.5 QX-Innovations kann die Zugangsmittel nach eigenem Ermessen ändern. QX-Innovations wird den Lizenznehmer in diesem Fall rechtzeitig über diese Änderungen informieren.

6.6 Der Lizenznehmer informiert QX-Innovations unverzüglich, falls die Zugangsmittel unbefugt verwendet werden bzw. der Lizenznehmer hierzu vernünftigerweise einen Verdacht hat.

6.7 QX-Innovations ist berechtigt, die Zugangsmittel von sich aus zu sperren oder den Lizenznehmer zu ersuchen, die Zugangsmittel zu sperren, sofern QX-Innovations Kenntnis von einer unbefugten Nutzung der Zugangsmittel hat.

6.8 Der Lizenznehmer hat bei der Nutzung der Produkte jedenfalls, soweit relevant, die folgenden Regeln zu beachten:

  • keine ungebeten großen Mengen an Nachrichten mit gleichem oder ähnlichem Inhalt (Spam) zu versenden;
  • keine Zugangsmittel zu missbrauchen oder die Sicherheit der Produkte zu durchbrechen oder zu durchbrechen versuchen;
  • keine Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, von denen er weiß oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie zu einer Nutzung der Produkte führen könnten, die strafbar oder gegenüber QX-Innovations und/oder Dritten rechtswidrig ist;
  • kein rassistisches oder diskriminierendes Material und/oder (Kinder-)Pornografie zu veröffentlichen oder zu verbreiten;
  • nicht gegen den Willen des Eigentümers oder Verwalters vorsätzlich und ohne Erlaubnis in ein Computersystem oder einen Teil davon einzudringen (Hacken);
  • in keiner Weise die geistigen Eigentumsrechte von QX-Innovations und/oder Dritten zu verletzen.

Sind Daten, die mithilfe der Produkte gespeichert, bearbeitet, verarbeitet oder anderweitig eingegeben werden, gegenüber Dritten rechtswidrig, so ist QX-Innovations berechtigt, diese Daten unverzüglich, ohne vorherige Mitteilung, zu entfernen und zu vernichten. QX-Innovations kann den Zugang zu den Produkten verhindern, indem sie die Zugangsmittel außer Betrieb setzt oder die Dienstleistung aussetzt, sofern QX-Innovations einen ernsthaften Verdacht hat, dass die Produkte entgegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des (Standard-)Vertrags genutzt werden.

Artikel 7 — Lieferung, Lieferzeiten und Reklamationen

7.1 Die Lieferzeit wird für jede einzelne Bestellung in der von QX-Innovations abgegebenen Offerte angegeben und stellt ausschließlich einen Zieltermin dar, der auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Standard-)Vertrags geltenden Arbeitsumständen und auf einer rechtzeitigen Lieferung der Produkte beruht. Die vereinbarten Lieferzeiten und die in Offerten aufgenommenen Lieferzeiten sind für QX-Innovations nicht bindend.

7.2 Vorbehaltlich Vorsatzes oder bewusster Leichtfertigkeit seitens QX-Innovations berechtigt eine Überschreitung der Lieferzeit, aus welchem Grund auch immer, den Lizenznehmer nicht zu: Ersatz von direkten oder indirekten Schäden; Ersatz von Kosten welcher Art auch immer; Auflösung des Standardvertrags; Nichterfüllung einer Verpflichtung, die ihm aus dem Standardvertrag entstehen könnte; und/oder Verrichtung oder Verrichtenlassen von Arbeiten — mit oder ohne gerichtliche Ermächtigung — zur Ausführung des Standardvertrags.

7.3 Die Lieferung hat stattgefunden, wenn die Produkte am vereinbarten Lieferort abgeliefert wurden oder wenn die Produkte oder Dienstleistungen (online) für den Lizenznehmer zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt wurden.

7.4 Der Lizenznehmer hat Reklamationen, einschließlich aller Beschwerden hinsichtlich Nichtkonformität betreffend gelieferte Produkte oder Dienstleistungen sowie Reklamationen zu Rechnungen, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach deren Lieferung schriftlich bei QX-Innovations zu melden. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Lizenznehmer das Recht, dagegen zu protestieren.

Artikel 8 — Haftung und Risiko

8.1 QX-Innovations strebt eine möglichst hohe Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Produkte und Dienstleistungen an. QX-Innovations garantiert jedoch nicht, dass die Produkte und Dienstleistungen jederzeit fehlerfrei oder anderweitig ungestört funktionieren.

8.2 QX-Innovations haftet nicht für Mängel und/oder Unzulänglichkeiten an gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen, ungeachtet dessen, ob die Produkte oder Dienstleistungen von QX-Innovations selbst oder zugunsten von QX-Innovations durch einen Dritten geliefert wurden, ausgenommen Mängel/Unzulänglichkeiten, die durch Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit seitens QX-Innovations entstanden sind.

8.3 In keinem Fall und in keiner Weise haftet QX-Innovations für mittelbare und/oder Folgeschäden, darunter reine Vermögensschäden, entgangene Ersparnisse, Schäden durch Betriebsstillstand und/oder entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund der nicht rechtzeitigen und/oder nicht verfügbaren Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen.

8.4 QX-Innovations haftet in keinem Fall für Folgeschäden, darunter Umsatzschäden, die Folge eines nicht ordnungsgemäßen oder nicht vollständigen Funktionierens der Produkte und/oder Dienstleistungen sind, ausgenommen Mängel, die durch Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit seitens QX-Innovations entstanden sind.

8.5 QX-Innovations haftet nicht für Schäden durch nicht rechtzeitiges, nicht ordnungsgemäßes oder nicht vollständiges Funktionieren von Geräten, Software, Infrastruktur, sonstigen Systemen, dem Internet und/oder Festnetz- und Mobilfunkdiensten und -netzen des Lizenznehmers, einschließlich Störungen bei Dritten wie Banken oder Internet- und Telefonieanbietern.

8.6 QX-Innovations haftet nicht für Schäden infolge der Inkompatibilität oder unzureichenden Kompatibilität des Kassensystems oder anderer externer Hardware oder Software des Lizenznehmers mit den Produkten.

8.7 QX-Innovations haftet nicht für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass QX-Innovations von durch den Lizenznehmer bereitgestellten unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist.

8.8 QX-Innovations haftet nicht für Schäden infolge der unrichtigen oder unbefugten Nutzung der Zugangsmittel.

8.9 Der Lizenznehmer ist selbst dafür verantwortlich, Daten wie Produktangaben, Zutaten und Preise in den Produkten korrekt und vollständig einzugeben bzw. zugänglich zu machen.

8.10 Die Haftung von QX-Innovations für Schäden ist in jedem Fall auf maximal den Betrag begrenzt, der aufgrund der von QX-Innovations abgeschlossenen Haftpflichtversicherung durch deren Versicherer ausgezahlt wird.

8.11 In jedem Fall ist die Haftung von QX-Innovations auf maximal den Betrag begrenzt, der den Abonnementkosten der vereinbarten Produkte und/oder Dienstleistungen entspricht, die Anlass zum Schaden gegeben haben (ohne MwSt.). Im Fall eines Auftrags mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten ist dies auf den Geldwert eines Jahresabonnements gemäß der Offerte begrenzt.

8.12 Das Risiko für die Produkte geht ab dem Moment, in dem die Produkte dem Lizenznehmer geliefert wurden, auf den Lizenznehmer über.

8.13 Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Lizenznehmer wird der Lizenznehmer QX-Innovations für potenzielle Ansprüche Dritter und Schäden infolge der Nichteinhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen freistellen.

Artikel 9 — Laufzeit und Kündigung

9.1 Verträge zwischen QX-Innovations und dem Lizenznehmer werden für die Dauer von einem (1) Jahr geschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um einen Zeitraum von einem (1) Jahr.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, können die Parteien den (Standard-)Vertrag jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten und ohne jegliche Schadenersatzpflicht kündigen. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Rechnungen für gelieferte Produkte und/oder Dienstleistungen bis zum Zeitpunkt der Beendigung zu begleichen.

9.3 Sofern QX-Innovations dem Lizenznehmer bei der Ausführung des (Standard-)Vertrags Sachen zur Verfügung gestellt hat und dieser (Standard-)Vertrag endet, ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Gelieferte innerhalb von vierzehn (14) Tagen im ursprünglichen Zustand, mängelfrei und vollständig an QX-Innovations zurückzugeben. Kommt der Lizenznehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist QX-Innovations berechtigt, den daraus entstandenen Schaden und die Kosten beim Lizenznehmer geltend zu machen.

Artikel 10 — Aussetzung und Auflösung

10.1 QX-Innovations ist berechtigt, die Erfüllung der sich aus dem (Standard-)Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen zu beenden oder auszusetzen, falls der Lizenznehmer eine sich aus dem (Standard-)Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebende Verpflichtung nicht erfüllt oder falls QX-Innovations Grund zur Annahme hat, dass der Lizenznehmer nicht in der Lage sein wird, die Verpflichtungen zu erfüllen.

10.2 Stellt sich nach dem Zustandekommen eines (Standard-)Vertrags heraus, dass die Ausführung infolge höherer Gewalt für QX-Innovations beschwerlich oder unmöglich wird, so ist sie berechtigt, die Ausführung des (Standard-)Vertrags nach ihrer Wahl aufzulösen oder die Ausführung auszusetzen.

10.3 QX-Innovations ist berechtigt, den (Standard-)Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten unverzüglich aufzulösen, falls der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dem Lizenznehmer die Möglichkeit gegeben wurde, die offene Vergütung doch noch innerhalb von vierzehn (14) Tagen zu begleichen.

10.4 QX-Innovations ist berechtigt, den (Standard-)Vertrag im Falle des Konkurses oder der Zahlungsaufschiebung des Lizenznehmers sowie im Falle der Stilllegung oder Liquidation des Unternehmens des Lizenznehmers ganz oder teilweise unverzüglich aufzulösen.

Artikel 11 — Höhere Gewalt

11.1 QX-Innovations ist nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem (Standard-)Vertrag verpflichtet, falls sie hieran infolge höherer Gewalt gehindert ist.

11.2 Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder von dem Willen von QX-Innovations unabhängige Umstand verstanden, der die Erfüllung des (Standard-)Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert, einschließlich Naturkatastrophen, Krankheiten epidemischen Charakters, Krieg, Aufruhr, Streik, Transportschwierigkeiten, Ausfall von Versorgungen, Brand oder andere schwerwiegende Störungen.

11.3 Der höheren Gewalt gleichgestellt werden unvorhergesehene Umstände hinsichtlich der Verfügbarkeit von Personen und/oder Produkten und/oder Material, derer sich QX-Innovations bei der Ausführung des (Standard-)Vertrags bedient.

11.4 QX-Innovations hat auch dann das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem QX-Innovations ihrer Verpflichtung hätte nachkommen müssen.

11.5 Hat QX-Innovations bei Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt, ist sie berechtigt, die bereits gelieferten Produkte und/oder (teilweise) erbrachten Dienstleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 12 — Geistiges Eigentum

12.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält QX-Innovations alle Rechte des geistigen Eigentums an den von ihr abgegebenen Angeboten, bereitgestellten oder gelieferten Produkten und Dienstleistungen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Probe-)Modellen, Software und Berechnungen.

12.2 Sofern nicht anders vereinbart, gewährt QX-Innovations dem Lizenznehmer, nachdem alle vom Lizenznehmer an QX-Innovations geschuldeten Beträge beglichen wurden, eine Lizenz zur Nutzung und Veröffentlichung der Produkte, wie in der Auftragsbestätigung beschrieben. Der Lizenznehmer ist ohne Zustimmung von QX-Innovations nicht berechtigt, die Produkte zu ändern oder in geänderter Form zu verwenden. Der Lizenznehmer erhält keinen Zugang zu Quellcodes und ist nicht berechtigt, diese zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.

12.3 Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, Produkte von QX-Innovations ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QX-Innovations als Marke, Modell oder Patent (eintragen zu lassen).

12.4 Der Lizenznehmer stellt QX-Innovations von jedem Anspruch Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung von durch oder im Auftrag des Lizenznehmers bereitgestellten Materialien oder Daten frei.

12.5 Stellt der Lizenznehmer QX-Innovations Informationsträger, elektronische Dateien oder Software zur Verfügung, garantiert der Lizenznehmer, dass dadurch keine Verletzung der Rechte Dritter erfolgt und dass die Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.

Artikel 13 — Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

13.1 Auf alle zwischen QX-Innovations und dem Lizenznehmer geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

13.2 Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Zeeland-West-Brabant, Standort Breda, vorgelegt.

Artikel 14 — Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

14.1 QX-Innovations ist befugt, Änderungen an diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. QX-Innovations wird die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig an die Gegenpartei übersenden. Eventuelle Änderungen treten zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft. Wurde kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt, treten Änderungen in Kraft, sobald die Änderung dem Lizenznehmer mitgeteilt wurde.